Beihilfevorschriften des Landes Bremen
Eine Übersicht der Beihilfeleistungen und Regelungen
Wesentliche Merkmale der Beihilfeleistungen
Zweibettzimmer / Chefarztbehandlung
Beihilfefähig: Nein
Eigenbeteiligung im Krankenhaus
none
Zahnbehandlungen
Material- und Laborkosten bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz sind beihilfefähig zu 60%
Ehepartner-Beihilfe
Ehepartner sind berücksichtigungsfähig, wenn ihr Einkommen im vorletzten Jahr unter 12.000,00 EUR lag.
Personenkreis
Beamter
Beamte erhalten eine Beihilfe von 50 %
Beamter mit mindestens zwei Kindern* und Ehepartner*
*sofern berücksichtigungsfähig
Kind*
*sofern berücksichtigungsfähig
Versorgungsempfänger
60 % für einen alleinstehenden Versorgungsempfänger; + 5 % je berücksichtigungsfähigem Angehörigen (maximal 80 %)
Ehepartner eines Versorgungsempfänger
65 % für Ehepartner ohne berücksichtigungsfähige Kinder + 5 % je berücksichtigungsfähigem Kind (maximal 80 %) + 5 % als Witwe/Witwer (maximal 85 %)
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Polizeibeamte im aktiven Dienst
Während und nach der Ausbildung besteht Heilfürsorge. Nach der aktiven Dienstzeit haben alle Anspruch auf Beihilfe (siehe obenstehende Tabelle).
Übersicht zu den wesentlichen Beihilfeleistungen des Bundes
Ärztliche Leistungen
Im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Behandlung durch Heilpraktiker
Nein
Arzneimittel
Ärztlich verordnete Arzneimittel – Zuzahlungen
Vorsorgeuntersuchungen
Nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen)
Heilmittel
Ärztlich verordnete Heilmittel gemäß Leistungsverzeichnis der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) – im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge
Brillen und Kontaktlinsen
Brillengläser: Personen bis 18 Jahre bis zu den genannten Höchstbeträgen in Anlage 4 der BremBVO – Erwachsene nur bei besonderen Indikationen
Kontaktlinsen: Personen bis 18 Jahre gemäß Anlage 4 der BremBVO – Erwachsene nur bei besonderen Indikationen
Fassung: Nein
Weitere Hilfsmittel
Gemäß Verzeichnis in Anlage 4 der BremBVO – im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge
Allgemeine Krankenhausleistungen
Ja
Unterbringung im Zweibettzimmer
Nein
Privatärztliche Behandlung
Nein
Zahnbehandlung
Im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Zahnersatz
Ja, wenn Beamter mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war
Implantate
Höchstens zwei Implantate je Kiefer, bei bestimmten Indikationen maximal 4 Implantate je Kiefer (Leistung nur, wenn Beamter zuvor mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war)
Material- und Laborkosten
Beihilfefähig sind 60% der Aufwendungen
Kieferorthopädie
Grundsätzlich nur für Personen, die bei Behandlungsbeginn noch keine 18 Jahre alt sind.

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