Beihilfevorschriften des Landes Sachsen
Eine Übersicht der Beihilfeleistungen und Regelungen
Wesentliche Merkmale der Beihilfeleistungen
Zweibettzimmer / Chefarztbehandlung
Beihilfefähig: Ja
Eigenbeteiligung im Krankenhaus
Zweibettzimmerzuschlag: 14,50 EUR pro Tag
Zahnbehandlungen
Material- und Laborkosten bei Zahnbehandlungenund Zahnersatz sind beihilfefähig zu 60 % bzw. 65 %
Ehepartner-Beihilfe
Ehepartner sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Beihilfeantrag 18.504 EUR nicht übersteigen
Personenkreis
Beamter ohne Kinder
Beamte erhalten eine Beihilfe von 50%
Beamter mit einem Kind
Beamte mit einem Kind erhalten eine Beihilfe von 70%
Beamter mit zwei oder mehr Kindern und Ehepartner
sofern berücksichtigungsfähig
Kind
sofern berücksichtigungsfähig
Versorgungsempfänger ohne Kind oder mit einem Kind
sofern die Kinder berücksichtigungsfähig sind
Versorgungsempfänger mit zwei oder mehr Kindern und Witwe/Witwer
sofern berücksichtigungsfähig
Ehepartner
sofern berücksichtigungsfähig
Noch Fragen zur Beihilfe in Deinem Bundesland?
Die Regelungen rund um Beihilfe, freie Heilfürsorge und private Absicherung unterscheiden sich je nach Land – und oft auch je nach Lebenssituation.Ob Lehrkraft, Polizei, Verwaltung oder Versorgungsempfänger: Wir nehmen uns Zeit für Deine Fragen und zeigen Dir, welche Möglichkeiten für Dich sinnvoll sind.


Polizeibeamte im aktiven Dienst
Während der Ausbildung und nach der Ausbildung besteht Anspruch auf Heilfürsorge. Nach der aktiven Dienstzeit haben alle einen Beihilfeanspruch (siehe obenstehende Tabelle).
Übersicht zu den wesentlichen Beihilfeleistungen des Bundes
Ärztliche Leistungen
Im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zum maximalen 3,5-fachen Satz.
Behandlung durch Heilpraktiker
Gemäß Leistungsverzeichnis in Anlage 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung(SächsBhVO) – im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge.
Arzneimittel
Verordnete, apothekenpflichtige Arzneimittel – Zuzahlung
Vorsorgeuntersuchungen
Nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) wie bei gesetzlich Versicherten.
Heilmittel
Ärztlich verordnete Heilmittel gemäß Leistungsverzeichnis in Anlage 3 der SächsBhVO – im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge
Brillen und Kontaktlinsen
Brillengläser: ja, für Personen über 18 Jahre begrenzt auf 110 EUR je Auge
Kontaktlinsen: ja, für Personen über 18 Jahre begrenzt auf 110 EUR je Auge
Fassung: Nein
Weitere Hilfsmittel
Gemäß der SächsBhVO – im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge – Zuzahlung
Allgemeine Krankenhausleistungen
Ja
Unterbringung im Zweibettzimmer
Beihilfefähig sind die Kosten für das Zweibettzimmer – Zuzahlung 14,50 EUR pro TagMehrkosten für das Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig.
Privatärztliche Behandlung
Ja, im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ)
Zahnbehandlung
Im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Zahnersatz
Ja (bei Beamten auf Widerruf nur bei Unfall oder wenn sie zuvor mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt waren)
Implantate
Höchstens zwei Implantate je Kieferhälfte, bei bestimmten Indikationen darüber hinaus (bei Beamten auf Widerruf nur bei Unfall oder wenn sie zuvor mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt waren)
Material- und Laborkosten
Beihilfefähig sind 60 % bzw. 65 % der Aufwendungen. 60 % bei einer Gesamtrechnung, 65 % bei Einzelaufstellung (wenn in einer Rechnung die zahnärztlichen Leistungen, Auslagen, Material- und Laborkosten getrennt ausgewiesen werden).
Kieferorthopädie
Grundsätzlich nur für Personen, die bei Behandlungsbeginn noch keine 18 Jahre alt sind.

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