Beihilfevorschriften des Landes Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt finden zum Teil die Beihilfevorschriften des Bundes Anwendung
Eine Übersicht der Beihilfeleistungen und Regelungen
Wesentliche Merkmale der Beihilfeleistungen
Zweibettzimmer / Chefarztbehandlung
Beihilfefähig: Ja
Eigenbeteiligung im Krankenhaus
Allgemeine Krankenhausleistungen: 10,00 EUR für maximal 28 Tage/Jahr Zweibettzimmerzuschlag: 14,50 EUR /Tag
Zahnbehandlungen
Material- und Laborkosten bei Zahnbehandlungenund Zahnersatz sind beihilfefähig zu 60%
Ehepartner-Beihilfe
Ehepartner sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Einkünfte im vorletzten Jahr vor dem Beihilfeantrag 20.878 EUR nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze wird jährlich entsprechend der Rentenwerterhöhung West angepasst.
Personenkreis
Hinweis: Wird ein Beitragszuschuss von mindestens 40,90 EUR monatlich gewährt, ermäßigt sich der Beihilfebemessungssatz um 20 % für den Zuschussempfänger.
Beamter
Beamte erhalten eine Beihilfe von 50 %
Beamter in Elternzeit, Beamter mit mindestens zwei Kindern*, Ehepartner* und Versorgungsempfänger
*sofern berücksichtigungsfähig
Kind
none
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Polizeibeamte im aktiven Dienst
Während und nach der Ausbildung besteht Anspruch auf Heilfürsorge. Neu eingestellte Beamte können sich innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung oder Ernennung zum Beamten auf Probe unwiderruflich für Beihilfe entscheiden. Nach der aktiven Dienstzeit besteht für alle ein Beihilfeanspruch (siehe obenstehende Tabelle)
Übersicht zu den wesentlichen Beihilfeleistungen des Bundes
Ärztliche Leistungen
Im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Behandlung durch Heilpraktiker
Gemäß Leistungsverzeichnis in Anlage 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge
Arzneimittel
Ärztlich verordnete verschreibungspflichtige Arzneimittel, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur für Personen unter 18 Jahren – Zuzahlung
Vorsorgeuntersuchungen
Nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), zusätzlich die in Anlage 13 der BBhV genannten Untersuchungen und Maßnahmen
Heilmittel
Ärztlich verordnete Heilmittel gemäß Leistungsverzeichnis in Anlage 9 der BBhV – im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge
Brillen und Kontaktlinsen
Brillengläser: Ja, bis zu den in der BBhV genannten Höchstbeträgen
Kontaktlinsen: Ja, bis zu den in der BBhV genannten Höchstbeträgen
Fassung: Nein
Weitere Hilfsmittel
Gemäß Verzeichnis in Anlage 11 der BBhV – im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge – Zuzahlung
Allgemeine Krankenhausleistungen
Ja, Zuzahlung 10,00 EUR pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr
Unterbringung im Zweibettzimmer
Beihilfefähig sind die Kosten für das Zweibettzimmer – Zuzahlung 14,50 EUR pro TagMehrkosten für das Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig.
Privatärztliche Behandlung
Im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ)
Zahnbehandlung
Im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Zahnersatz
Ja (bei Beamten auf Widerruf nur bei Unfall oder wenn sie zuvor mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt waren)
Implantate
Höchstens zwei Implantate je Kiefer, bei bestimmten Indikationen höchstens vier Implantate je Kiefer (bei Beamten auf Widerruf nur bei Unfall oder wenn sie zuvor mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt waren)
Material- und Laborkosten
Beihilfefähig sind 60% der Aufwendungen
Kieferorthopädie
Grundsätzlich nur für Personen, die bei Behandlungsbeginn noch keine 18 Jahre alt sind.

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